Bocholt, 18. April 2005
Landtagswahl: Rund 54.000 Wahlberechtigte sind aufgerufen
Wahlamt eingerichtet / Wahlbenachrichtigungskarten ab 25. April unterwegs
Bocholt (pd).
Rund 54.000 Wahlberechtigte sind am 22. Mai 2005 zur Landtagswahl in Bocholt aufgerufen. Die Wahlbenachrichtigungskarten werden ab dem 25. April versandt. Wer bis zum 1. Mai keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten hat, sollte sich an Heinz-Josef Nienhaus vom Wahlamt der Stadt Bocholt wenden.
Auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigungskarte ist unten links das Wahllokal aufgedruckt, in dem die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgeben können.
Das Wahlamt, eingerichtet im Raum Rossendale im Erdgeschoß des Rathauses, Berliner Platz 1, ist ab sofort für die Bocholterinnen und Bocholter geöffnet, die Öffnungszeiten sind die gleichen, wie im Bürgerbüro (Montag bis Mittwoch: 8 - 17 Uhr durchgehend, Donnerstag: 8 - 17.30 Uhr durchgehend und Freitag: 8 - 12.30 Uhr).
Briefwahl ist voraussichtlich ab dem 28. April 2005 möglich, der Antragsvordruck für die Zusendung der Briefwahlunterlagen steht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte. "Wichtig ist," so Heinz-Josef Nienhaus, "dass der Antrag unterschrieben ist. Wer für einen Anderen den Antrag stellen möchte, muss durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist."
Der Antrag auf Briefwahl kann auch unter der Nummer 02871/953-565 zugefaxt werden, wichtig auch hier die entsprechende Unterschrift.
Das Antragsformular zur Erteilung eines Wahlscheines (Briefwahl) ist ab sofort auch im Internet auf den Seiten der www.bocholt.de/seiten/rathaus/wahlen/landtagswahl.cfm vorhanden und kann dort ausgefüllt und ausgedruckt werden. Das Formular muss dann nur unterschrieben und beim Wahlamt abgegeben bzw. dem Wahllokal zugefaxt werden.
Rückfragen zur Landtagswahl beantwortet Heinz-Josef Nienhaus vom Wahlamt der Stadt unter der Telefonnummer 953-324 oder per E-Mail: wahlamt@mail.bocholt.de.
Hinweis:
Wahlberechtigt ist nach § 1 des Landeswahlgesetzes,
- wer am Wahltag (in diesem Jahr 22. Mai 2005) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht wählen. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person aufgrund der Eintragungen im melderegister eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein erhalten hat. Wenn eine im Melderegister eingetragene Person ihr Wahlrecht verliert, weil sie zum Beispiel eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, ohne zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, wird diese der Meldebehörde zumeist nicht bekannt. Es kann daher vorkommen, dass das Melderegister und infolgedessen das Wählerverzeichnis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit fälschlicherweise eine unrichtige Eintragung enthalten. Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich nach den Vorschriften des § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar machen. U.a. wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, wer unbefugt wählt.
Pressekontakt: Stadt Bocholt - Fahrradfreundlichste Stadt Deutschlands, H.J. Nienhaus, Wahlamt, 02871/953-324