Bocholt, 21. Dezember 2006
Mobilfunkanlage Kurfürstenstraße 133 ist zulässig
OVG NRW in Münster gibt in 2. Instanz Bocholter Stadtverwaltung Recht
Bocholt (pd).
Die Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Kurfürstenstraße 133 in Bocholt ist zulässig. Das entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW mit Sitz in Münster am vergangenen Dienstag, 19. Dezember. Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Stadt Bocholt und einer lokalen Bürgerinitiative, die die Stilllegung der Anlage forderte.
Die Richter gaben nun in der Berufungsinstanz der Stadtverwaltung Recht und hoben die gegenteilige Entscheidung der ersten Instanz auf.
Die Stadt hält diese Anlage auch unter Berücksichtigung der Anliegerinteressen für städtebaulich vertretbar und hatte dementsprechend eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung erteilt. Der maßgebliche Bebauungsplan sieht für den Anlagenstandort ein "reines Wohngebiet" nach der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 vor. Eine Revision gegen das jüngste Urteil wurde nicht zugelassen.
Zuvor bereits war der Sendebetrieb der Anlage per gerichtlichem Eilbeschluss gestoppt worden, worauf der Mobilfunkbetreiber in vergleichbarer Entfernung zum Klägergrundstück, jedoch in einer anderen Himmelsrichtung und zudem in einem allgemeinen, nicht in einem reinen Wohngebiet, eine weitere Anlage als Zwischenlösung errichtet hatte.