Bocholt, 31. Oktober 2007
Gesetzliche Regelungen an stillen Feiertagen
Stadt weist auf Besonderheiten hin
Bocholt (pd).
Der November ist der Monat der stillen Feiertage. Mit Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag fallen gleich drei davon in diesen Zeitraum. Aus diesem Anlass macht der Fachbereich Öffentliche Ordnung auf die Sonderregelungen aufmerksam, die das Feiertagsgesetz hierfür festlegt.
Über den allgemeinen Schutz von Sonn- und Feiertagen hinaus sind nämlich an den stillen Feiertagen, die auf den 1., den 18. und den 25. November fallen, solche Veranstaltungen verboten, die dem besonderen Charakter dieser Gedenktage nicht gerecht werden.
An den stillen Feiertagen sind ganztags alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten nicht gestattet, die die äußere Ruhe des jeweiligen Tages stören könnten. Während der Hauptgottesdienstzeiten, also bis 11.00 Uhr, dürfen außerdem keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden, die nicht mit dem Gottesdienst zusammen hängen. In dieser Zeit sind weiterhin alle unterhaltenden öffentlichen Veranstaltungen unzulässig, bei denen nicht der künstlerische oder wissenschaftliche Aspekt im Vordergrund steht.
Hierüber hinaus sind am Volkstrauertag in der Zeit von 5 Uhr bis 13 Uhr sowie an Allerheiligen und Totensonntag von 5 bis 18 Uhr Märkte, Tage der offenen Tür, gewerbliche Ausstellungen, sämtliche Sportveranstaltungen, Volksfeste, der Betrieb von Freizeitanlagen mit tänzerischen oder artistischen Programmen sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen verboten. Bis 18 Uhr ist an allen stillen Feiertagen in Gaststätten jede Musikwiedergabe, die über reine Hintergrundmusik hinausgeht, unzulässig; das Gleiche gilt für alle anderen öffentlichen Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Erlaubt sind dagegen an den stillen Feiertagen Adventsausstellungen, wenn sie in solchen Verkaufsstellen durchgeführt werden, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen besteht. Auf den Ausstellungen ist auch der Verkauf von Nebensortimenten und Zubehör zum Hauptsortiment Blumen und Pflanzen für die Dauer von fünf Stunden erlaubt.
Ergänzende Auskünfte erteilt der Fachbereich Öffentliche Ordnung.