Bocholt, 23. Juli 2008
Qualmende Köpfe trotz Rauchverbots
Vorläufige Bilanz „Nichtraucherschutz“: 17 Raucherclubs, 10 Anfragen, 10 Verstöße / Stadt und DEHOGA informieren Wirte und Gaststättenbetreiber
Bocholt (pd).
Seit 1. Juli heißt es bekanntlich: Rauchen in Kneipen und Gaststätten verboten! Offiziell zumindest. Das Rauchverbot sorgt in deutschen Amtsstuben trotzdem für qualmende Köpfe. Dort werden (legale!) Ausnahmen in bestehende Gesetzeslücken gequetscht. So auch in Bocholt.
Vorläufige Bilanz auf Bocholter Gebiet: 17 Raucherclubs haben sich nach Angaben des Ordnungsamtes gegründet, 10 weitere Anfragen gibt es. Seit Einführung liegen dem Ordnungsamt zudem 10 Anzeigen wegen Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz vor.
Die Stadt Bocholt hat jetzt zusammen mit dem DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband), Ortsverband Bocholt, an 300 Kneipen- und Gaststättenbetreiber ein Informationsschreiben verschickt, um in Sachen „Nichtraucherschutzgesetz“ den Durchblick zu behalten (Hinweis: von den 300 gehören rund 120 zu den „klassischen“ Gaststätten und Kneipen, dazu kommen Imbissbetriebe usw.).
Die Bocholter Ordnungsbehörde macht deutlich, dass sie der Gründung von Raucherclubs „skeptisch“ gegenübersteht, allerdings „diesen Ansatz so lange mitträgt“, wie es die Gesetzeslage zulässt. Besonders sog. „Einraumkneipen“ befinden sich in der Zwickmühle, da sie keine Raucherräume ausweisen können.
Wer in Bocholt einen Raucherclub gründet, muss – verkürzt - folgende Kriterien erfüllen:
• Es muss eine schriftliche Satzung verfasst und eine Mitgliederliste erstellt werden, die auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.
• Eine Mitgliedschaft ist ab 18 Jahren möglich.
• Es müssen Mitgliederausweise ausgestellt werden, die beim Einlass zu kontrollieren sind.
• Raucherclubs müssen deutlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein.
Das heißt auch: Eine Mitgliedschaft kann nicht am Eingang für einen einmaligen Besuch erworben werden.
Die genannten Anforderungskriterien werden als Auflage in die jeweilige Gaststättenerlaubnis aufgenommen.
Es gibt weitere Ausnahmen. Das allgemeine Rauchverbot gilt darüber hinaus nicht bei sog. „Brauchtumsveranstaltungen“. Darunter fallen in Bocholt Karneval, Schützenfeste (Veranstaltungsräume und Gaststätten im jeweiligen Ortsteil) und die Herbstkirmes. Auf der Kirmes gilt die Ausnahme allerdings nur für Gaststätten, die innerhalb des innerstädtischen Ringes (= Kirmeszone) liegen.
Auch bei Kegelbahnen wird differenziert: Sind die Bahnen offen, herrscht Rauchverbot, handelt es sich um separate Räume, darf gequalmt werden mit der Begründung: „Geschlossene Gesellschaft“.
Der Fachbereich Öffentliche Ordnung bietet den Wirten und Gaststättenbetreibern Hilfe an: Im Zweifel schickt die Behörde Mitarbeiter vorbei, um die Situation vor Ort zu beurteilen.
Dem Fachbereich liegen seit Einführung des Gesetzes 10 Anzeigen vor. Der Fachbereich wird die betroffenen Kneipen und Gaststätten umgehend kontaktieren. Zunächst werden Belehrungen und Verwarnungen erteilt, bei Wiederholungen drohen Bußgelder bis 1.000 Euro. Im Extremfall, bei nachgewiesenem Vorsatz, kann sogar die Konzession auf dem Spiel stehen.
Das Ordnungsamt kündigt ferner Stichprobenkontrollen an besonders in jenen Gaststätten und Kneipen, in denen es zu Beschwerden kommt. Eine spezielle „Kneipen-Wacht“ wird es nicht geben, so Ordnungsamtschef Johannes Kolks. Er legt großen Wert darauf, die Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes „im engen Dialog mit den Gaststätten und Wirten sowie der DEHOGA zu betreiben.“
Ansprechpartner beim Bocholter Ordnungsamt zum Thema "Nichtraucherschutzgesetz" unter Tel. 02871/953558, -250 oder -357.