Schornsteinfeger: Kehr- und Überprüfungspflicht auch bei Gartenhäusern
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11. August 2010
Hochsauerlandkreis.
Der Hochsauerlandkreis weist darauf hin, dass seit Anfang des Jahres die Kehr- und Überprüfungsordnung auch Gartenhäuser, Gartenlauben und ähnliche bauliche Einrichtungen wie ortsfeste Mobilheime und erdverbundene Wohnwagen betrifft. Schornsteine und Feuerungsanlagen müssen daher durch den Schornsteinfeger überprüft werden. Bislang waren diese Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen. Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen müssen die nun vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten selbst veranlassen. Kommt ein Eigentümer der Kehrpflicht nicht nach, kann der Versicherungsschutz aus der Feuerversicherung gefährdet sein. Daher sollten die Feuerungsanlagen bei den Bezirksschornsteinfegermeistern angemeldet werden, die im Internet unter www.schornsteinfegerinnung.de oder bei der Kreisverwaltung unter Telefon 0291/94-1368 abgefragt werden können.
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