Pressemeldung der Stadt Bocholt

Bocholt, 26. Oktober 2010

Gesetzliche Regelungen an stillen Feiertagen

Stadt weist auf Besonderheiten hin

Bocholt (pd).

Der November ist der Monat der stillen Feiertage. Mit Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (14. November) und Totensonntag (21. November) fallen gleich drei davon in diesen Zeitraum. Aus diesem Anlass macht der Fachbereich Öffentliche Ordnung auf die Sonderregelungen aufmerksam, die das Feiertagsgesetz hierfür festlegt.

Über den allgemeinen Schutz von Sonn- und Feiertagen hinaus sind an den drei Tagen solche Veranstaltungen verboten, die dem besonderen Charakter dieser Gedenk- und Besinnungstage nicht gerecht werden.

Für diese Feiertage gilt, dass ganztags alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, die die äußere Ruhe des jeweiligen Tages stören könnten. Während der Hauptgottesdienstzeiten, also bis 11.00 Uhr, dürfen außerdem keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden, die nicht mit dem Gottesdienst zusammen hängen. In dieser Zeit sind weiterhin alle unterhaltenden öffentlichen Veranstaltungen unzulässig, bei denen nicht der künstlerische oder wissenschaftliche Aspekt im Vordergrund steht, Sportgroßveranstaltungen sowie alle öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen und Sportveranstaltungen, soweit hierdurch der Gottesdienst gestört wird.

Hierüber hinaus sind am Volkstrauertag von 5 Uhr bis 13 Uhr Märkte, Tage der offenen Tür, gewerbliche Ausstellungen, sämtliche Sportveranstaltungen, Volksfeste, der Betrieb von Freizeitanlagen mit tänzerischen oder artistischen Programmen sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen verboten. Bis 18 Uhr ist in Gaststätten jede Musikwiedergabe, die über reine Hintergrundmusik hinausgeht, unzulässig; das Gleiche gilt für alle anderen öffentlichen Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen.

Alle am Volkstrauertag nicht erlaubten Veranstaltungen sind zu Allerheiligen und am Totensonntag von 5 Uhr bis 18 Uhr verboten. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Nicht zu den verbotenen Veranstaltungen am Volkstrauertag, zu Allerheiligen und am Totensonntag zählen Adventsausstellungen, wenn sie in solchen Verkaufsstellen durchgeführt werden, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen besteht. In diesen Geschäften ist im geschenküblichem Umfang der Verkauf von frischen Blumensträußen und Schnittblumen für fünf Stunden erlaubt. Ergänzende Auskünfte erteilt der Fachbereich Öffentliche Ordnung unter Telefon 02871-953 558.

Pressekontakt: Stadt Bocholt - Fahrradfreundlichste Stadt Deutschlands, Büro des Bürgermeisters, Pressesprecher Karsten Tersteegen, Telefon 0 28 71 95 33 27, E-Mail: karsten.tersteegen@mail.bocholt.de