Bocholt, 25. Oktober 2011
„Stille Feiertage“ gesetzlich geregelt
Stadt weist auf Besonderheiten hin
Bocholt (PID).
Der November ist der Monat der so genannten stillen Feiertage - Allerheiligen (1.11.), Volkstrauertag (13.11.) und Totensonntag (20.11.). Der Fachbereich Öffentliche Ordnung weist auf Sonderregelungen hin, die das Feiertagsgesetz für die drei Tag festlegt hat.
Über den allgemeinen Schutz von Sonn- und Feiertagen hinaus sind an den drei Tagen Veranstaltungen verboten, die dem besonderen Charakter dieser Gedenk- und Besinnungstage nicht gerecht werden. Für diese Feiertage gilt, dass ganztags alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, die die äußere Ruhe des jeweiligen Tages stören könnten. Während der Hauptgottesdienstzeiten, bis 11.00 Uhr, dürfen außerdem keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden, die nicht mit dem Gottesdienst zusammen hängen. In dieser Zeit sind weiterhin alle unterhaltenden öffentlichen Veranstaltungen unzulässig, bei denen nicht der künstlerische oder wissenschaftliche Aspekt im Vordergrund steht, Sportgroßveranstaltungen sowie alle öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen und Sportveranstaltungen, soweit hierdurch der Gottesdienst gestört wird.
Hierüber hinaus sind am Volkstrauertag von 5 Uhr bis 13 Uhr Märkte, Tage der offenen Tür, gewerbliche Ausstellungen, sämtliche Sportveranstaltungen, Volksfeste, der Betrieb von Freizeitanlagen mit tänzerischen oder artistischen Programmen sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen verboten. Bis 18 Uhr ist in Gaststätten jede Musikwiedergabe, die über reine Hintergrundmusik hinausgeht, unzulässig. Das Gleiche gilt für alle anderen öffentlichen Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen. Alle am Volkstrauertag nicht erlaubten Veranstaltungen sind zu Allerheiligen und am Totensonntag von 5 Uhr bis 18 Uhr verboten. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Nicht zu den verbotenen Veranstaltungen am Volkstrauertag, zu Allerheiligen und am Totensonntag zählen Adventsausstellungen, wenn sie in solchen Verkaufsstellen durchgeführt werden, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen bestehen. In diesen Geschäften ist im geschenküblichem Umfang der Verkauf von (frischen) Blumensträußen und Schnittblumen; Blumen, Topf- und Container-/Kübelpflanzen, frischen Gestecken und Trockengestecken, bepflanzten Gefäßen, Balkon- und Beetpflanzen, Kränzen und Grabschmuck sowie Nebensortimente und Zubehör zum Hauptsortiment Blumen und Pflanzen (wie Vasen, Übertöpfe, Pflanzgefäße, Geschenk- und Dekorationsartikel) für die Dauer von fünf Stunden erlaubt.
Pressekontakt: Stadt Bocholt - Fahrradfreundlichste Stadt Deutschlands, Fachbereich Öffentliche Ordnung, Peter Becking, Tel.: 02871/953-558, Email: peter.becking@mail.bocholt.de.