Bocholt, 10. Juli 2012
Adresshandel gibt es nicht
Stadt gibt Hintergrundinformationen zum Meldegesetz
Bocholt (PID).
Das geplante Bundesmeldegesetz sorgt derzeit für eine Welle der Empörung und Verwirrung. Das Bürgerbüro der Stadt Bocholt erhält aufgrund der Berichte verstärkt Anfragen besorgter Bürger. Aus diesem Grund erteilt die Verwaltung einige wichtige Hintergrundinformationen. Zwar gibt es heute die Möglichkeit, sog. "einfache" und "erweiterte" Auskünfte zu bekommen, einen "Adresshandel" gibt es gleichwohl nicht.
Das Bundesmeldegesetz ist vom Bundestag beschlossen worden, es bedarf jedoch noch der Zustimmung des Bundesrates. Sollte es verabschiedet werden, würde es voraussichtlich zum 1. Januar 2014 in Kraft treten.
Bis dahin gelten die Meldegesetze der sechzehn Bundesländer. Diese unterscheiden sich zum Teil in Bezug auf Melderegisterauskünfte und Widerspruchsrechte. Für Bocholt gilt das Meldegesetz NRW.
Gemäß § 34 Meldegesetz NRW werden an nichtöffentliche Stellen, also zum Beispiel an Privatpersonen, Rechtsanwälte und Inkassounternehmen, einfache Melderegisterauskünfte nur erteilt, wenn die Daten zu einer einzelnen bestimmten Person abgefragt werden. Die Meldebehörde gibt ausschließlich Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften weiter. Das bedeutet, dass Adresspakete (alle Einwohner Bocholts, alle Bewohner der Dinxperloer Straße, alle Einwohner zwischen 18 und 28 Jahren o. ä.) zurzeit nicht zulässig sind. Einen "Adresshandel" in diesem Sinne gibt es also nicht.
Erweiterte Auskünfte, die zum Beispiel auch das Geburtsdatum umfassen, werden einzelfallbezogen an nichtöffentliche Stellen nur abgegeben, wenn jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt oder Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch gerichtlich durchsetzen will. Liegt im Ausnahmefall ein berechtigtes Interesse, jedoch kein rechtliches Interesse vor, hat die Meldebehörde den Betroffenen über die erteilte Melderegisterauskunft zu unterrichten.
Widerspruchsrechte gegen die Melderegisterauskunft sieht das Meldegesetz NRW für folgende Fälle vor:
- bei Auskunftserteilung online (§ 34 Abs. 1 b; wird in Bocholt derzeit nicht angeboten)
- bei einer Auskunftssperre wegen Gefahr für Leib und Leben (§ 34 Abs. 5, z. B. Frauenhausfälle)
- bei Wahlwerbung und Volksbegehren/Volksentscheiden (§ 35 Abs. 6)
- bei Informationen durch die Wehrverwaltung (§ 18 Abs. 7 MRRG i. V. m. § 58 Abs. 1 WPflG).
Pressekontakt: Stadt Bocholt - Fahrradfreundlichste Stadt Deutschlands, Büro des Bürgermeisters, Pressesprecher Karsten Tersteegen, Telefon 0 28 71 95 33 27, E-Mail: karsten.tersteegen@mail.bocholt.de