Bocholt, 26. Oktober 2015
Bundesmeldegesetz tritt am 1. November in Kraft
Erstmals bundeseinheitliche Regelungen - Vermieterbescheinigung kehrt zurück
Bocholt (PID).
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft tritt, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. So muss künftig bei der Anmeldung im Bürgerbüro eine vom Vermieter ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die Wohnung bestätigt wird.
Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers wird nun - nach der Abschaffung im Jahr 2002 - wieder eingeführt. Damit will der Gesetzgeber sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindern. Die Mitwirkungspflicht gilt bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (beispielsweise beim Wegzug in das Ausland). Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Ein entsprechendes elektronisch ausfüllbares Formular steht den Bocholterinnen und Bocholtern bzw. den Wohnungsgebern auf der bocholt.de zur Verfügung.
„Vorausgefüllter Meldeschein“
Der "vorausgefüllte Meldeschein" ist in Nordrhein-Westfalen bereits gängige Praxis. Bis zum 1. Mai 2018 muss dieser jedoch auch in den übrigen Bundesländern eingeführt werden. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren, mit dem das Bürgerbüro Meldedaten bei der Anmeldung elektronisch vom Zuzugsort anfordern kann. "Auf diese Weise verläuft eine Anmeldung künftig noch zügiger als bisher schon", sagt Martin Wolters, Leiter des Geschäftsbereichs Bürgerbüro, Zuwanderung und Integration, "das lästige Ausfüllen von Vordrucken entfällt."
Vereinheitlichung der IT-Standards
Mit dem neuen Gesetz werden nebenbei auch die IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten von rund 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in mehr als 5.200 Melderegistern noch effektiver als bisher verarbeiten zu können. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke, künftig angegeben werden, dass die Auskunft für eben diesen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. "Adressweitergabe vor diesem Hintergrund findet bereits jetzt in Bocholt nicht statt", betont Wolters, "das neue Recht unterstützt diese bewährte Praxis."
„Bedingter Sperrvermerk“
Neben der bisher schon möglichen generellen Auskunftssperre zum Beispiel bei Gefahr für Leib und Leben, kann von Amts wegen künftig ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister für bestimmte Personen eingetragen werden. So können Personen, die in
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
- Krankenhäusern,
- Pflegeheimen,
- sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen oder
- einer Landesaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber
wohnen, einen solcher bedingter Sperrvermerk erhalten; dieser wird von Amts wegen eingetragen. Damit soll gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.
Fragen zum Bundesmeldegesetz beantwortet das Bürgerbüro der Stadtverwaltung!
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