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Meldung vom 08.03.2021
Übergangsregelung für Schnelltests
Ärzte, medizinische Einrichtungen und Apotheken dürfen bis zum 15.3. testen

Die neue Coronaschutzverordnung sieht einige Lockerungen für die Menschen in NRW vor. In manchen Fällen ist jedoch ein negatives Schnelltest-Ergebnis erforderlich, um ein Angebot wahrnehmen zu dürfen, so zum Beispiel für Kosmetikbehandlungen. Derzeit liegt noch keine neue Bundestestverordnung vor, die festlegt, wer in welchem Umfang Anspruch auf einen Test hat und wer die Testleistung erbringen darf. Darum gilt zunächst eine Übergangslösung, die das Land NRW am späten Sonntagabend per Allgemeinverfügung geregelt hat.

Demnach werden „Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore und auch Apotheken vorläufig mit der Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt, wenn sie bereits vor dem 8. März 2021 eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) angeboten haben“, zur Durchführung der Testungen bereit und in der Lage sind sowie die Mindestanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung erfüllen.

Diese Regelung gilt ab heute bis einschließlich zum 15. März 2021. Wie die längerfristige Vorgehensweise sein wird, steht derzeit noch nicht fest. „Wir haben um 15 Uhr eine Videokonferenz mit dem Land, in der hoffentlich die offenen Fragen beantwortet werden“, sagt Landrat Bodo Klimpel.

Fest steht: Die Hilfsorganisationen im Kreis Recklinghausen werden in dieser Woche wie gewohnt die PCR-Tests auf Anordnung des Gesundheitsamts durchführen. Schnelltests hingegen sind nicht vorgesehen. „Wir haben bereits einige Vorbereitungen getroffen, aber so lange die grundlegenden Strukturen nicht durch Bund und Land geregelt sind, werden wir keine Schnelltests anbieten“, sagt Christoph Behrenspöhler, Sprecher der Hilfsorganisationen und hauptamtlicher Vorstand des DRK im Kreis Recklinghausen.

Sobald die Verfahrensweise geregelt ist, wird die Kreisverwaltung über das weitere Vorgehen im Kreis Recklinghausen informieren.



Pressekontakt: Öffentlichkeitsarbeit, Svenja Küchmeister, Telefon: 02361/534512, E-Mail: svenja.kuechmeister@kreis-re.de
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Herausgeber:
Kreis Recklinghausen
Öffentlichkeitsarbeit
45655 Recklinghausen
Telefon: 0 23 61 / 53 45 12
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E-Mail: svenja.kuechmeister@kreis-re.de

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