
Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. „Ausfuhrkennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland vorgesehen sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter teilzunehmen“, so Günter Sparbrod, Leiter des Fachbereiches Straßenverkehr des Kreises.
Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu verweigern und den Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.
Weitere Informationen gibt es bei Christoph Funke von der Zulassungsstelle des Kreises unter Tel. 0 23 03 | 27- 10 37, Fax 0 23 03 / 27-11 96 oder unter der E-Mail: christoph.funke@kreis-unna.de.
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